Satzung

Vereinssatzung

Teil I

Satzung
Verein Bujinkan Bo Dojo Ninja Northeim M.S.D. e.V.
§1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Bujinkan Bo Dojo Ninja Northeim e.V." Er hat seinen Sitz in Northeim und ist im Vereinsregister eingetragen.

(geändert: M.S.D.O Ausbildungszentrum Northeim, Schule für Kampfkunst und Selbstverteidigung e.V.)

§2
Vereinsemblem
Der Verein gibt sich ein Emblem, das beim Training und anderen Vereinsveranstaltungen, getragen werden darf.

§3
Vereinszweck
Der Verein fördert das Gesundheitswesen durch sportliche Übungen und Leistungen seiner Mitglieder und zwar insbesondere durch Ausübung des Ninjutsu und der Selbstverteidigung. Der Verein betreibt die Ausbildung und Förderung zu Ninjutsu-Dan-Graden, um damit die Lehre des Ninjutsu zu erhalten und auszubreiten. Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern das Ninjutsu nicht nur als Kampfsport, sondern insbesondere als eine Kunst der Bewegung ihres Körpers nahezubringen. Die Vereinsmitglieder sollen mit der asiatischen Kultur, insbesondere mit der Kultur Japans, vertraut gemacht werden.

(geändert 2001 neu: Der Verein fördert das Gesundheitswesen durch sportliche Übung und Leistung seiner Mitglieder insbesondere durch ausüben der modernen Selbstverteidigung (Modern Self Defence MSD) sowie europäischen und asiatischen Kampfsportarten und Künsten Ziel des Vereins ist es, durch unterrichten der modernen Selbstverteidigung (MSD) Mitglieder zur Selbstcourage und Nächstenhilfe zu schulen. Jugendliche und Heranwachsende zu mündigen Bürger in einem freien Land zu machen die ihre Geschicke selbst lenken und den nächsten dabei nicht vergessen. Opfern von Gewalttaten durch das erlernen der Selbstverteidigung in ihrer Selbstsicherheit zu stärken und ihnen somit ein weitgehendst angstfreies Leben zu ermöglichen. Durch das Erlernen der asiatischen Kampfsportarten soll zusätzlich den Mitgliedern die fernöstliche Kultur näher gebracht werden.

§4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Kein Mitglied darf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf einen schriftlichen Antrag hin. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§6
Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung mittels Einschreibebrief gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten*, respektive 6 Monaten* zum Monatsende erklärt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Vereinsmitglied nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins gröblich verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die je nach Ausschluss mit einfacher Mehrheit bestätigen muss.

*Geändert durch  Beschluss der Jahreshauptversammlung 12.08.2005: Kündigungsfrist Kinder 3 Monate,  Erwachsene 6 Monate!

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit ihrer Mitgliedschaft im Verein erhalten die Mitglieder das Recht, an dem Übungsbetrieb des Vereins, und zwar der ihnen zugeteilten Gruppe, teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins sowie Prüfungen bzw. an Prüfungslehrgängen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten und die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Sie sind verpflichtet, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Den Vereinsmitgliedern ist es untersagt, die im Training erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten missbräuchlich anzuwenden. Erworbene Kenntnisse dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Vorstands, im Bereich des Modern Self Defence Systems nur mit schriftlicher Genehmigung des Systemgründers, verbreitet werden. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§8
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Ninjutsu und des Budo Sportes sowie des Vereins überhaupt verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragsleistung gegenüber dem Verein befreit.

§9
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
Der Verein hält sich das Recht, auf Mitgliedschaft in anderen Organisationen, wie z.B. Stadtjugendring, Kulturausschuss o.ä. vor. Aber: Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen dieser anderen Organisationen seine Angelegenheiten selbständig.

§10
Beitragszahlung
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und monatliche Beträge in Geld. Die Höhe der Aufnahmegebühr und monatlichen Beiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§11
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

Vereinssatzung

Teil II

§12
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich, und zwar durch einfachen Brief an die Mitglieder oder durch Mitteilung mündlicher Art im Übungsraum oder durch Aushang im selbigen, mindestens 10 Tage vorher bekanntgegeben, und zwar unter Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagungsordnung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung sind bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden wird aus der Versammlung ein Wahlleiter gewählt. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit und offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (Geändert und erweitert 1998: auf postalischem Weg werden nur Mitglieder angeschrieben bei denen eine längere Abwesenheit vom Training zu Grunde liegt (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Bundesweher, Studium etc.)

§13
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

     a) dem 1. Vorsitzenden,
     b) dem 2. Vorsitzenden,
     c) dem Kassenwart,
     d) dem Schriftführer,
     e) dem Sportwart,

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Sportwart. Der Verein wird vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein, im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§14
Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Aufgaben des Vorstandes:

Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat das Recht, Fachwarte zu ernennen. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, den Ordnungen und nach Maßgabe der durch Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse zu führen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, Finanz- und Gebührenordnung geben.

2. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat Presserecht, welches er delegieren kann.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Bei Kassenprüfungen sind alle Ausgaben nachzuweisen, die vom 1.Vorsitzenden anerkannt sein müssen. Als Vertreter des Kassenwartes kann ein zweiter Kassenwart vom Vorstand ernannt werden. Er vertritt den Kassenwart in dessen Abwesenheit und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der 1.Kassenwart. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Als Vertreter des Schriftführers kann ein zweiter Schriftführer vom Vorstand ernannt werden. Er vertritt den Schriftführer in dessen Abwesenheit. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der erste Schriftführer.

Der Sportwart hat die Fachaufsicht bei Übungs- und Sportveranstaltungen. Er ist für die Organisation dieser Veranstaltungen und die Pflege der Sportgeräte verantwortlich. Ihm obliegt die Gestaltung und Organi¬sation des Übungsbetriebes.

§15
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

   1. Feststellung der Stimmberechtigten,
   2. Genehmigung von Protokollen,
   3. Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder,
       der Kassenprüfer, Fachwarte,
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
   5. alle 3 Jahre: Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer,
       der Fachwarte,
   6. besondere Anträge.

§16
Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr, spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung, die Vereinskasse zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dann auf der Jahreshauptversammlung als Kassenprüfungsbericht vorzulesen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig. Es sind jeweils zwei Kassenprüfer zu wählen.

§17
Haftung

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Northeim ist erfolgt. Persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Es haftet nur das Vereinsvermögen.

§18
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung der Stadt Northeim zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§19
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins muss Gegenstand der Tagesordnung sein.

§20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.